Nach den Herbstferien: Maskenpflicht und weitere neue Corona-Regeln

Aufgrund des steigenden Infektionsgeschehens werden nach den Herbstferien die Maßnahmen zum Schutz unserer Schulgemeinschaft wieder verstärkt!

Grundsätzlich gelten nach wie vor die Abstands- und Hygieneregeln. Eine Übersicht hierzu ist auf der Homepage des Ministeriums für Schule und Bildung (MSB) zu finden unter dem Link www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten

Darüber hinaus hat das MSB in der Schulmail vom 21. Oktober die Rückkehr zu den bewährten Regelungen der Zeit unmittelbar nach den Sommerferien angeordnet. Das bedeutet für den Schulbetrieb nach den Herbstferien:

  • Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände müssen alle Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nase-Bedeckung (MNB) tragen; dies gilt für alle Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 auch wieder im Unterricht und an ihrem Sitzplatz.
  • Lehrkräfte müssen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen, solange sie im Unterricht einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten können.
  • Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung kann die Schulleitung nach Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attests generell aus medizinischen Gründen befreien, eine Lehrerin oder ein Lehrer aus pädagogischen Gründen zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten. In diesen Fällen ist in besonderer Weise auf die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu achten.
  • Diese Regelungen sollen bis zum Beginn der Weihnachtsferien am 22. Dezember 2020 gelten.

Die Maskenpflicht besteht, solange sich Schülerinnen und Schüler im Schulbesuch befinden - das umfasst also auch den Zeitraum der Pausen, wenn sich Schülerinnen und Schüler in Gruppen in der Nähe des Schulgeländes aufhalten oder zwischen den Gebäuden wechseln.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass aufgrund der geltenden Rechtsprechung für die Befreiung von der Maskenpflicht das bisherige Attest nicht ausreicht:

Zwar kann die Schulleitung nach wie vor aus medizinischen Gründen von der Pflicht befreien, eine MNB zu tragen. Allerdings bedarf es nach der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG) für diesen Nachweis grundsätzlich der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests, das gewissen Mindestanforderungen genügen muss:

  • Aus dem Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule zu erwarten sind.
  • Ebenso muss deutlich werden, woraus diese Beeinträchtigungen im Einzelnen resultieren.
  • Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, müssen diese konkret benannt werden.
  • Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist.

(Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2020 – 13 B 1368/20).