Notbetreuung für Alleinerziehende

Liebe alleinerziehende Mütter und Väter,

laut der 16. Rundmail des Ministeriums für Schule und Bildung kann ab morgen die Notbetreuung auch von Alleinerziehenden in Anspruch genommen werden, wenn eine private Betreuung nicht möglich ist. Dafür ist nicht erforderlich, dass Sie in einem sogenannten systemrelevanten Tätigkeitsfeld arbeiten. Der Anspruch gilt für jede Erwerbstätigkeit.

 

Wörtlich heißt es in der Rundmail:

 

Alleinerziehende Elternteile, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder die sich aufgrund einer Schul- oder Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befinden, haben ab dem 27. April 2020 Anspruch auf die Teilnahme ihres Kindes an der Notbetreuung, sofern eine private Betreuung nicht anderweitig organisiert werden kann. Dies gilt für jede Erwerbstätigkeit des alleinerziehenden Elternteils, unabhängig von der Auflistung der Tätigkeitsfelder, die sich aus der Anlage der CoronaBetrVO ergeben.“

 

Bei Bedarf nehmen Sie bitte Kontakt auf.