Regelungen des Schulministeriums zum besonderen Schutz bei Vorerkrankung für Schüler/innen und ihre Familien

Das Schulministerium hat im „Faktenblatt“ vom 3. August 2020 zum Schutz von vorerkrankten Schülerinnen und Schülern sowie zum Schutz vorerkrankter Angehöriger, die mit Schülerinnen und Schülern in häuslicher Gemeinschaft leben, folgende Regelungen getroffen:

 

 

„Schutz von vorerkrankten Schülerinnen und Schülern
Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am
Präsenzunterricht teilzunehmen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Schulund Teilnahmepflicht.
Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen finden die
Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 SchulG) mit folgender Maßgabe
Anwendung: Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung
durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder
einem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die
Schule und teilen dies schriftlich mit. Entsprechende Pflichten gelten für volljährige
Schülerinnen und Schüler.
Die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen zum
einen darlegen, dass für die Schülerin oder den Schüler wegen einer Vorerkrankung
eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Bei begründeten Zweifeln kann
die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches
Gutachten einholen. Besucht die Schülerin oder der Schüler die Schule voraussichtlich
oder tatsächlich länger als sechs Wochen nicht, soll die Schule ein ärztliches Attest
verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Für die
Schülerin oder den Schüler entfällt lediglich die Verpflichtung zur Teilnahme am
Präsenzunterricht. Sie oder er ist weiterhin dazu verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass
die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Hierzu
gehört auch der Distanzunterricht. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen
bleibt bestehen.
Schutz vorerkrankter Angehöriger, die mit Schülerinnen und Schülern in
häuslicher Gemeinschaft leben

Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern,
Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem
Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein
besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig
Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum
Schutz dieser Angehörigen zu treffen.
Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum
Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur
vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des
betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante
Vorerkrankung ergibt.

Eine Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht kommt vor allem dann in
Betracht, wenn sich die oder der Angehörige aufgrund des individuellen Verlaufs ihrer
oder seiner Vorerkrankung vorübergehend in einem Zustand erhöhter Vulnerabilität
befindet. Die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme am
Distanzunterricht und zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.