Verpflichtung bei Reiserückkehr aus Covid-19-Risikogebieten

Aktueller Hinweis für die bevorstehenden Herbstferien: Für die Einstufung als Risikogebiet und die daraus folgenden Verpflichtungen ist der Zeitpunkt der EINREISE zurück nach Deutschland entscheidend. Ob zum Zeitpunkt der Rückkehr ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus in dem Staat oder der Region außerhalb Deutschlands besteht, in das man verreist war, kann und muss man dann aktuell anhand der Auflistung des Robert-Koch-Instituts überprüfen: www.rki.de/covid-19-risikogebiete

Nach der aktuellen Coronaeinreiseverordnung NRW vom 19.09.2020 gelten folgende Verpflichtungen:

-        Quarantänepflicht (§3 CoronaEinrVO)

-        Meldepflicht beim zuständigen Gesundheitsamt (§2 CoronaEinrVO)

Die Pflicht zur Quarantäne entfällt ab dem Zeitpunkt, ab dem man ein negatives Testergebnis nachweisen kann, entweder bei Einreise mit einem Test in deutscher oder englischer Sprache, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, oder direkt nach der Einreise, wenn möglich direkt am Flughafen. Für diesen Fall besteht die Verpflichtung zur unverzüglichen häuslichen Quarantäne bis zum Erhalt des Ergebnisses. Die Quarantänepflicht endet derzeit, wenn ein negativer Test vorliegt und sich keine Symptome auf COVID-19 zeigen.

Im Falle eines Schulversäumnisses muss die Schule unverzüglich benachrichtigt und der Grund schriftlich mitgeteilt werden.

Weiterhin wird vom Ministerium für Bildung und Erziehung NRW unbedingt empfohlen, sich regelmäßig über die aktuellen Entwicklungen zu informieren, da sich möglicherweise ab dem 01.10.2020 Änderungen ergeben.

Weiterführende Informationen gibt es unter www.mags.nrw/coronavirus